fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, wird aufgehoben.
- Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, von CHF 2'008.00 (inkl. Drittkosten von CHF 1'208.00 für ein Kurzgutachten von Dr. B._____) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 14. Oktober 2025 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 15. Oktober 2025 Referenz ZR1 25 137 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Brun und Michael Dürst Wöll, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 2. Oktober 2025, mitgeteilt am
3. Oktober 2025
2 / 2 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, wird aufgehoben. 2. Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, von CHF 2'008.00 (inkl. Drittkosten von CHF 1'208.00 für ein Kurzgutachten von Dr. B._____) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]